AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Behördliche Genehmigung

DIMA Work GmbH besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit in Kiel.


2. Rechtsstellung der DIMA Work Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen DIMA Work Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen DIMA Work Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.


3. Auswahl der DIMA Work Mitarbeiter

DIMA Work GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme eines DIMA Work Mitarbeiters meldet, werden bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. DIMA Work kann während des laufenden Einsatzes DIMA Work Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete DIMA Work Mitarbeiter austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.


4. Einsatz der DIMA Work Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt DIMA Work Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die DIMA Work Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen DIMA Work und dem Kunden vereinbart werden.

Außerdem setzt der Kunde DIMA Work Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt DIMA Work insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt DIMA Work Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

Der Kunde informiert DIMA Work unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.


5. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werden den Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Der Kunde versichert, die Daten der DIMA Work Mitarbeiter nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Einsatzabwicklung zu verarbeiten sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten der DIMA Work Mitarbeiter zu ergreifen, die die Pflichten des Art. 25 DSGVO erfüllen.

Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.


6. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die DIMA Work Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.


7. Arbeitsschutz

Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der DIMA Work Mitarbeiter den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten von DIMA Work. Der Kunde gewährt DIMA Work oder deren Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt zum Tätigkeitsort der DIMA Work Mitarbeiter und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein Arbeitsunfall ist der betreuenden

DIMA Work Niederlassung unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Kunde wird DIMA Work über die notwendige Angebots- und Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vor Arbeitsantritt informieren.

 

8. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde DIMA Work mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat DIMA Work das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein.

Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde DIMA Work hierüber informieren. Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen DIMA Work Mitarbeiters um 1,5 % bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen DIMA Work Mitarbeiters um insgesamt 3 %. Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig.

Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist DIMA Work berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Eine Berechtigung zur Tariferhöhung besteht darüber hinaus, wenn sich die von DIMA Work an DIMA Work Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund einer Änderung der vereinbarten Tätigkeit, gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen (z. B. sonstige arbeitsvertragliche Verpflichtungen von DIMA Work gegenüber dem DIMA Work Mitarbeitern) erhöht. Tariferhöhungen wird DIMA Work dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung der Tarife wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart.

DIMA Work steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.


9. Zeiterfassung

Die Erfassung der von DIMA Work Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt mittels wöchentlichem Stundennachweis, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen.
Können Stundennachweise keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist DIMA Work berechtigt, die vom DIMA Work Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.


10. Stundensatz und Abrechnung

Sind Fahrtkosten an den Mitarbeiter zu zahlen, ist DIMA Work berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei DIMA Work GmbH.
Beanstandungen an Rechnungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb von zwei Kalendermonaten ab Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.


11. Haftung

11.1 DIMA Work GmbH haftet bezüglich aller überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 5.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
11.2 Bezüglich der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten haftet DIMA Work GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet DIMA Work GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht hinsichtlich der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 11.2 für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 1.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
11.3 Für weitergehende Ansprüche haftet DIMA Work GmbH nicht. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Körperschäden/Todesfälle.
11.4 Soweit die Haftung nach diesem Rahmenvertrag ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organmitglieder und Mitarbeiter von DIMA Work GmbH.
11.5 Die Haftung von DIMA Work GmbH ist ausgeschlossen, sofern nicht innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Schadenseintritt eine schriftliche Anmeldung des Schadensersatzanspruchs und - im Falle der Ablehnung durch DIMA Work GmbH - innerhalb von einem Kalendermonat eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt (Ausschlussfrist).


12. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters

Der Kunde wird DIMA Work zur Einhaltung des AÜG unverzüglich mitteilen, wenn ein DIMA Work Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder einem verbundenen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG direkt angestellt oder als Zeitarbeitnehmer beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen DIMA Work Mitarbeiter.


13. Personalvermittlung

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen DIMA Work Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des DIMA Work Mitarbeiters.

Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte DIMA Work Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 12. Monats der Überlassung 4 Bruttomonatsgehälter, vom 13. bis Ablauf des 15. Monats 3 Bruttomonatsgehälter und vom 15. bis Ablauf des 18. Monats 2 Bruttomonatsgehälter.

Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 25 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts beim Kunden fällig. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, DIMA Work Auskunft über das mit dem DIMA Work Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.


14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von DIMA Work. Als Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart.


15. Sonstiges

Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass DIMA Work, deren Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, dem Unternehmen der DIMA Work GmbH und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.

Sollte eine Vertragspartei aus Gründen höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist sie insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Dies gilt auch für den Fall einer Pandemie (z.B. Covid-19) welche sich wirtschaftlich oder rechtlich wesentlich auf die Durchführbarkeit dieses Vertrages auswirkt (z.B. behördliche angeordnete Ausgangssperren, Anordnungen zur Betriebsschließung, Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit einer nicht unerheblichen Anzahl von Zeitarbeitnehmern, u.ä.). Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden sich in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer bzw. den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Erfüllung dieses Vertrages wieder sichergestellt wird. Schadensersatzansprüche der Parteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als 6 Monate anhalten, hat jede Vertragspartei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages.

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Sämtliche vom Kunden an DIMA Work zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

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